Spitex Schweiz ist der nationale Dachverband von Spitex-Kantonalverbänden und weiteren Organisationen für professionelle Pflege und Unterstützung zu Hause.
Insgesamt wurden in der Schweiz 440’747 (im Vorjahr: 420’793) Klientinnen und Klienten zuhause durch Spitex-Mitarbeitende und freischaffende Pflegefachpersonen gepflegt und betreut.
Die wichtigsten Kennzahlen und Fakten zur Nonprofit-Spitex (nicht gewinnorientierte Spitex-Organisationen) in der Schweiz: 77% aller Spitex-Klient/innen werden durch die Nonprofit-Spitex versorgt. 41’463 Spitex-Mitarbeitende; umgerechnet 20’147 Vollzeitstellen. Es werden rund 104’860 Personen (von insgesamt 122’052) in ihrer Alltagsbewältigung unterstützt. 53’207 dieser Personen waren mindestens 80 Jahre alt.
Seit 1995 unter einem Dach
Spitex Schweiz ist 1995 aus dem Zusammenschluss der Schweizerischen Vereinigung der Hauspflegeorganisationen (SVHO) und der Schweizerischen Vereinigung der Gemeindekrankenpflege- und Gesundheitspflegeorganisationen (SVGO) entstanden.
Mit diesem Schritt kamen bei Spitex die Hilfe und die Pflege organisatorisch unter das gleiche Dach. Spitex-Dienste resp. spitexähnliche Dienste wurden aber schon lange vorher angeboten.
Die offizielle Gründung der Nonprofit-Spitex wurde auch angestossen durch die Einführung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) Anfang 1994. Seit damals gilt die Versicherungspflicht für alle in der Schweiz wohnhaften Personen, und die von der Spitex erbrachten Pflegeleistungen müssen durch die Krankenkassen übernommen werden.
Die offizielle Gründung der Nonprofit-Spitex wurde auch angestossen durch die Einführung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) Anfang 1994.
spitex.ch/Verband
Die Spitex-Dienstleistungen lassen sich unterteilen in kassenpflichtige Angebote (ambulante Pflege und ambulante akut- und Übergangspflege) nicht-kassenpflichtige Angebote. Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV erhalten die Kosten zurückerstattet, sofern sie nicht bereits durch eine Versicherung gedeckt sind. Eine Hilflosenentschädigung erhalten Menschen jeden Alters, die in leichtem, mittlerem oder schwerem Grad hilflos sind.
Kassenpflichtige Leistungen
Kassenpflichtig sind gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) die ärztlich verordnete Pflege und die dafür nötige Bedarfsabklärung.
Das Gesetz unterscheidet zwei Finanzierungskategorien:
Ambulante Pflege (ohne Akut-/Übergangspflege)
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bezahlt gemäss Krankpflege-Leistungsverordnung (KLV) folgende Beiträge pro Stunde:
• Grundpflege CHF 52.60
• Untersuchung und Behandlung CHF 63.00
• Abklärung, Beratung, Koordination CHF 76.90
Pro Einsatz werden minimal 10 Minuten in Rechnung gestellt. Anschliessend wird in Einheiten von 5 Minuten abgerechnet.
Die Pflegebedürftigen bezahlen je nach Kanton/Gemeinde eine Patientenbeteiligung von maximal CHF 15.35 pro Tag resp. CHF 5613.70 pro Jahr; dies zusätzlich zum normalen Selbstbehalt und der Franchise.
Die Restfinanzierung übernehmen der Kanton respektive die Gemeinde.
Ambulante Akut-/ Übergangspflege
Während maximal zwei Wochen, direkt anschliessend an einen Spitalaufenthalt, wird die spitalärztlich verordnete ambulante Akut- und Übergangspflege gemäss KLV voll durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die öffentliche Hand (Kanton/Gemeinde) gedeckt. Die Tarife werden in kantonalen Tarifverträgen festgelegt.
Die Pflegebedürftigen bezahlen für die ambulante Akut-/Übergangspflege nur den normalen Selbstbehalt und die Franchise.
Nicht-kassenpflichtige Leistungen
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung deckt keine hauswirtschaftlichen Leistungen und keine Pflegeleistungen, die nicht in der Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV aufgelistet sind.
Nicht-kassenpflichtige Leistungen bezahlen die Klientinnen und Klienten grundsätzlich selber. Die Preise legen die Spitex-Organisationen in Absprache mit den Gemeinden resp. Kantonen fest. Gewisse Bereiche können durch eine private Zusatzversicherung abgedeckt werden; wer keine Überraschungen erleben will, kontaktiert vorgängig seine Krankenversicherung.
Ungedeckte Spitex-Leistungen können unter Umständen über Ergänzungsleistungen zurückerstattet werden. Menschen im AHV-Alter haben zudem unter gewissen Bedingungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung; Informationen sind bei den zuständigen AHV/IV-Stellen respektive der Sozialberatungen der Gemeinden erhältlich.
Ergänzungsleistungen
Die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause werden den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV zurückerstattet, sofern sie nicht bereits durch eine Versicherung gedeckt sind.
Auch AHV- und IV-Rentnerinnen und -rentner, die keine Ergänzungsleistungen erhalten, können Anspruch auf die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten haben, wenn wegen dieser Kosten die Ausgaben die Einnahmen überschreiten.
Anträge sind bei den zuständigen Ergänzungsleistungs-Stellen einzureichen. Diese befinden sich in der Regel bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons.
Weitere Informationen finden Sie unter www.ahv-iv.ch
Hilflosenentschädigung
Eine Hilflosenentschädigung erhalten Menschen jeden Alters, die in leichtem, mittlerem oder schwerem Grad hilflos sind.
Als hilflos gilt, wer für alltägliche Lebensverrichtungen wie Aufstehen, Ankleiden, Sich-Setzen, Essen, Körperpflege etc. Hilfe benötigt. Die Hilflosenentschädigung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen entrichtet.
Die Anträge für Hilflosenentschädigung sind der IV-Stelle des Wohnsitzkantons zuzustellen. Die Antragsformulare können auf www.ahv-iv.ch heruntergeladen werden:
- Für BezügerInnen von Altersrente oder Ergänzungsleistungen der AHV
- Für Betroffene im erwerbsfähigen Alter
Wer kann die Spitex anfordern?
Die Spitex steht allen Menschen zur Verfügung, die zu Hause auf Unterstützung angewiesen sind. Massgebend für einen Einsatz sind Notwendigkeit und ein abgeklärter Bedarf. Die Anmeldung erfolgt über die Spitex-Organisation vor Ort.
Wie wird der Pflege-/Hilfsumfang festgelegt?
Bevor die Spitex die Betreuung einer Person aufnimmt, klärt eine Fachperson den genauen Bedarf an Pflege- und/oder Hilfeleistungen ab. Eine Bedarfsabklärung für Pflegeleistungen ist gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) gesetzlich vorgeschrieben und kassenpflichtig. Sie garantiert, dass die betroffene Person weder unter- noch überversorgt wird. Unsere Organisationen ermitteln den Pflege- und Betreuungsbedarf mit dem Abklärungsinstrument RAI-Home-Care.
Hat die Spitex auch Grenzen?
Wenn die Pflege und Betreuung zu Hause aus fachlichen, menschlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr verantwortbar ist, müssen sinnvolle Alternativen gesucht werden. Ein Wechsel in eine stationäre Einrichtung ist dann angezeigt, wenn die Sicherheit der Klientinnen und Klienten, der Angehörigen oder der Spitex-Mitarbeitenden nicht mehr gewährleistet ist, wenn pflegende Angehörige an ihre Grenzen stossen oder wenn die Hilfeleistung derart intensiv geworden ist, dass sie die Möglichkeiten der Spitex übersteigt.
Das KVG schreibt vor, dass die erbrachten Pflegeleistungen der Spitex nicht nur wirksam und zweckmässig, sondern auch wirtschaftlich sein müssen; das heisst, wenn die Pflege zu Hause im Vergleich zu einer stationären Betreuung massiv teurer ist, muss unter Umständen ein Wechsel ins Heim ins Auge gefasst werden.