Primärgeschädigte erhalten gemäss dem 1. Bundesbeschluss eine Erwerbsaufall-Entschädigung. Sekundärgeschädigte erhalten gemäss 2. Bundesbeschluss ebenfalls eine Entschädigung. Es gibt demnach etwa ein Dutzend Varianten, von falsch gesetzten Kreuzchen bis zum Griff des falschen Formulas mit vernichtenden Folgen.
Zuständige Behörden / Sozialversicherungen sprechen von bei den Antragsformularen von Nacht-und-Nebel-Aktion. Teilzeit, gemischt selbständig/unselbständig Erwerbstätigkeit wurde beim Antrag nicht abgefragt.
Antragsansteller des 1. Bundesbeschlusses sind im Unwissen. Sie lassen es bleiben oder machen sich mit unwahren Angaben strafbar. Antragsteller des 1. Bundesbeschlussen sind im Unwissen, ob sie nach Zusage/Absage nochmal Antrag auf Erwerbsersatz nach dem 2. Bundesbeschluss stellen müssen. Es gibt demnach etwa 1 Dutzend Varianten, von falsch Kreuzchen setzen bis zu früh Zusage auf Teil-Anspruch. Sind die Ämter sparsam mit ihren Zahlungen, dann ist die Gefahr von Beamtenwillkür gross.
Was sagen die zustänidgen Behörden
Was müssen Selbständigerwerbende tun, deren Gesuch bereits abgewiesen wurde, weil sie nicht direkt von den Corona-Massnahmen betroffen waren?
– schreibt bvaargau.ch am 23.4.2020
Die Entschädigung für indirekt Betroffene im Härtefall wurde erst am 16. April 2020 beschlossen. Vorher wurde diese Kategorie von Selbstständigerwerbenden nicht berücksichtigt. Entsprechend wurden solche Gesuche vor dem 16.4.2020 abgelehnt. Wer sich in dieser Situation befindet, kann nun die neue Entschädigung für indirekt Betroffene im Härtefall beantragen.
Selbständigerwerbende (gilt nicht für GmbH, siehe Arbeitgeber)
Neu seit 16. April 2020: Sie durften ihrer Tätigkeit zwar weiter nachgehen, haben aber wegen der Bekämpfung des Coronavirus trotzdem einen Erwerbsausfall erlitten.Bisher: Sie mussten Ihren Betrieb amtlich angeordnet schliessen. Verordnung des Bundesrates
(Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2).Bisher: Sie mussten Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, weil die Fremdbetreuung Ihrer Kinder unter 12 Jahren nicht mehr möglich war.
Neu seit 16. April 2020: Erweiterung des Anspruchs für Eltern mit Kindern und Jugendlichen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung nach dem 12. Altersjahr. Sie können den Anspruch bis zum 20. Altersjahr geltend machen, wenn die Fremdbetreuung – beispielsweise Sonderschule oder soziale Institution – wegen Schliessung wegfällt.
Bisher: Sie mussten Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, weil Sie ärztlich oder behördlich angeordnet in Quarantäne gehen mussten.
Bisher: Sie sind Veranstalter, Zulieferer, Messebauer, Techniker oder freischaffende Künstlerin, Künstler: Ihre geplante Veranstaltung musste wegen des Veranstaltungsverbots abgesagt werden.
– schreibt svazuerich.ch im April 2020
Erleiden Unternehmen, Selbständigerwerbende oder Einrichtungen des Privatrechts aufgrund der Coronavirus-Krise Ertragsausfälle und können diese durch Massnahmen des Bundes oder andere Massnahmen des Kantons Schaffhausen nicht oder im Vergleich zu den anderen Unternehmen nur erheblich geringer abgefedert werden, soll dieser Nachteil durch Härtefallentschädigungen ausgeglichen werden. Im Fokus stehen dabei Betriebe und Einrichtungen, welche trotz erheblichen Umsatzeinbussen ihren Betrieb aufrechterhalten müssen und daher keine Kurzarbeit anmelden oder anderweitig Ertragsausfallentschädigungen gelten machen können. Berechtigt sind nur Betriebe mit Sitz oder Arbeitsstätten im Kanton Schaffhausen.
– schreibt sh.ch am
Weitere Stimmen
Zürich, 24.04.20 – Die Universität Zürich unterstützt Studierende mit Soforthilfe: Damit will die Universität jenen Studierenden helfen, die wegen der Pandemie ihre Neben- oder Gelegenheitsjobs nicht mehr ausüben können oder wenig Ersparnisse haben. «Wir haben zunehmend Anfragen von Studierenden erhalten», sagt Brigitte Ortega, Leiterin der Beratungsstelle Studienfinanzierung.
Insgesamt stehen 300’000 Franken zur Verfügung. Pro Person sind zwischen 1000 und 6000 Franken vorgesehen. Soforthilfe unter 3000 Franken müssen die Studierenden nicht zurückzahlen, grössere Beträge gibt es als zinsloses Darlehen. Um Missbrauch zu vermeiden, müssen die Studierenden einen Kontoauszug und einen Lohnausweis vorweisen.
– schreibt srf.ch am 24.4.2020
Der Arbeitgeber erhält von der Ausgleichskasse 80% des definierten Lohns ausbezahlt (oder Variante: die Ausgleichskasse zahlt die 80% direkt an den Arbeitnehmer). Das gilt für Militär und Zivischlutz gleichermassen.
Einige Arbeitgeber zahlen dann aber freiwillig 100% des Lohns während des Dienstes aus, sind dazu aber nicht verpflichtet. Ihr Arbeitgeber kann also durchaus nur 80% auszahlen (da er auch nicht mehr erhält) beziehungsweise muss nicht freiwillig 20% aus der eigenen Tasche auszahlen. (Womöglich hat er das intern so geregelt, dass er den Angestellten ohne Probezeit mehr als 80% zahlt.)Was heisst definierter Lohn? Zum Begriff «vordienstlicher Lohn» für Erwerbstätige: Im Formular «EO-Anmeldung» steht: «Sofern die Dienst leistende Person starke Schwankungen im Einkommen vor dem Einrücken hatte, so ist das Einkommen der letzten 12 Monate vor dem Einrücken anzugeben». In diesem Fall wird dann ein Durchschnittslohn der letzten 12 Monate errechnet.
Wenn Sie vorher nicht erwerbstätig waren, wird wohl der neue Lohn des Arbeitgebers als Basis für die Auszahlung dienen. Davon erhalten Sie dann 80%.
– schreibt moneyland.ch am 2.4.2020
Hintergrundinformationen
Beschluss vom 20.3.2020
Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen
Der Bundesrat hat am 20. März 2020 zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus ein umfassendes Massnahmenpaket in der Höhe von 32 Milliarden Franken beschlossen. (…)
Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen: Schulschliessungen, Ärztlich verordnete Quarantäne, Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes.
Die Regelung gilt auch für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die einen Erwerbsunterbruch erleiden, weil ihre Engagements wegen der Massnahmen gegen das Coronavirus annulliert werden oder weil sie einen eigenen Anlass absagen müssen.
Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet. Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.
2. Beschluss vom 6.4.2020 zum Coronavirus:
Ausweitung des Erwerbsersatz-Anspruchs auf Härtefälle
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. April 2020 beschlossen, den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz auszuweiten. Eine Entschädigung erhalten neu auch die Selbständigerwerbenden, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, weil sie zwar weiterarbeiten dürfen, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr haben, wie beispielsweise Taxifahrer.
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Betroffenenberichte
4 Selbständige und Ladenbesitzer berichten von ihrem Alltag nach dem Lockdown watson.ch am 18.3.2020