Auf Lohn verzichten und trotzdem verbilligte Prämien – wie ist das möglich?
Die Geschichte der Familie Tuil schlug Wellen: Sie lebt bewusst von wenig Einkommen, bezieht jedoch Prämienverbilligung. Einige Kantone berücksichtigen das bei der Berechnung.
Philipp Felber-Eisele, publiziert vom 17.4.2021 um 06:06 Uhr
Rund ein Viertel aller Schweizerinnen und Schweizer bezieht eine Prämienverbilligung. Die Idee dahinter: Menschen mit tiefem Einkommen sollen durch die Krankenkassenprämien weniger belastet werden. In den vergangenen Jahren stiegen diese regelmässig an. Aus diesem Umstand resultierten verschiedene politische Vorstösse, um die Krankenkassenprämien weiterhin bezahlbar zu halten: zum Beispiel die Kostenbremse-Initiative der Mitte oder die Prämien-Entlastungs-Initiative der SP.
Dabei steht allerdings nicht im Fokus, was passiert, wenn jemand freiwillig auf mehr Einkommen verzichtet. Bleibt dann der Anspruch auf Prämienverbilligung bestehen? Diese Frage stellten sich viele Leserinnen und Leser im Nachgang eines Porträts dieser Zeitung der Familie Tuil, die freiwillig mit wenig Einkommen auskommt. Dafür profitiert die Familie von einer Prämienverbilligung, die der Staat und somit die Allgemeinheit zahlt. So erhält sie laut eigenen Angaben 900 Franken daran bezahlt.
Es gibt 26 verschiedene Lösungen
Der grundsätzliche Anspruch auf Prämienverbilligung ist auf Bundesebene geregelt, die detaillierte Ausgestaltung der Umsetzungspraxis liegt in den Händen der Kantone. Das heisst: Es gibt 26 verschiedene Lösungen, die sich etwa punkto Anspruchsberechtigung oder Höhe der Verbilligung unterscheiden. Das macht insofern Sinn, als zum Beispiel die Krankenkassenprämien nicht überall in der Schweiz gleich hoch sind. Die Kosten tragen Bund und Kantone gemeinsam, einige zeigen sich jedoch knausriger als andere Kantone.
Eine Umfrage unter Kantonen zeigt: Nur wenige Kantone berücksichtigen den freiwilligen Einkommensverzicht. Die Begründung: der Aufwand. So bearbeiten die kantonalen Stellen Zehntausende Gesuche pro Jahr. Rolf Häner, Leiter des Amts für Sozialversicherung im Kanton Bern, sagt etwa: «Es stehen heute weder die dazugehörigen Daten zur Verfügung noch könnten sie mit vernünftigem Aufwand eingeholt werden.» In jedem einzelnen Fall müssten umfangreiche Abklärungen sowohl zur Zumutbarkeit einer Erhöhung der Arbeitszeit als auch zum Bestehen eines entsprechenden Angebots vonseiten des aktuellen oder eines potenziellen Arbeitgebers getroffen werden.
Auch bei anderen Kantonen ist der Aufwand der wesentliche Treiber, warum freiwilliger Verzicht nicht berücksichtigt wird. «Eine differenzierte Betrachtung würde den Aufwand aller Gesuchstellenden und jenen der Verwaltung markant erhöhen, wie ein Vergleich mit der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe oder jener auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zeigt», heisst es vonseiten des Kantons Luzern.
Der Kanton Basel-Stadt trägt freiwilligem Einkommensverzicht Rechnung.
Anders der Kanton Basel-Stadt. Dort gibt es einen Ansatz, um freiwilligem Einkommensverzicht Rechnung zu tragen. Ein Verzicht werde angenommen, wenn das erzielte Erwerbseinkommen unter dem zumutbaren Mindesterwerbseinkommen liege, sagt Amtsleiter Antonios Haniotis vom zuständigen Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt.
Ein Beispiel: «Für eine Familie mit zwei Kindern müssen die Eltern im Kanton Basel-Stadt zusammen mindestens einer Erwerbstätigkeit von 80 Prozent nachkommen und auf Jahresbasis ein Mindesteinkommen von 28’800 Franken erzielen», so Haniotis. Liege das Einkommen freiwillig darunter, werde dieser Betrag als Minimum aufgerechnet, unabhängig davon, wie hoch das Einkommen tatsächlich ist. Heisst also: Wer auf diese Weise 10’000 Franken Einkommen hat, erhält nicht für diesen Betrag die Prämienverbilligung, sondern berechnet mit dem höheren Betrag von 28’800 Franken.
Das Beispiel zeigt aber auch die Grenzen dieses Gesetzes: Mit diesem Mindesteinkommen liegt diese Familie noch immer unter dem Existenzminimum für eine vierköpfige Familie und hat weiterhin Anspruch auf eine Prämienverbilligung. Allenfalls aber auf eine weniger hohe. Der Kanton stützt sich bei der Berechnung der Prämienverbilligung nicht nur auf die Steuerveranlagung wie andere Kantone, sondern berücksichtigt die aktuellste Einkommenssituation sowie Arbeitsbemühungen, Weiterbildungen und Kinderbetreuungsaufgaben.
Die Familie Tuil würde von den Regeln in Basel nicht tangiert, weil sie 3000 Franken Einkommen pro Monat hat und deshalb über dieser Minimalschwelle liegt.
Vermögen verhindert Anspruch
Ein anderer Fall ist, wenn jemand über viel Vermögen verfügt, aber über wenig Einkommen. Das ist in den Kantonen öfter geregelt als ein freiwilliger Einkommensverzicht. Der Kanton Zürich zum Beispiel hat eine Obergrenze an Vermögen definiert. Wer als Ehepaar oder Alleinerziehende Person ein steuerbares Vermögen von 300’000 Franken hat, hat keinen Anspruch auf eine Prämienverbilligung.
Die Familie Tuil hat mittlerweile klargemacht, dass sie in Zukunft ihr Einkommen erhöhen möchte, damit es auch ohne Prämienverbilligung vom Staat geht.
Publiziert am 7.4.2021 um 06:06 Uhr
https://www.tagesanzeiger.ch/auf-lohn-verzichten-und-trotzdem-verbilligte-praemien-wie-ist-das-moeglich-209525374537
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