«Ein selbstbestimmtes Leben zu führen, muss auch in Lebenssituationen möglich sein, in denen Men- schen auf Unterstützung in verschiedenen Formen angewiesen sind. Typischerweise ist dies bei Alter und Behinderung, aber auch bei Unfall und Krankheit der Fall. Die Unterstützungen sind vielfältig, aber selten koordiniert. Die demografischen Anforderungen sind mit der zunehmenden und älter werdenden Bevölkerung anspruchsvoll.
Nicht nur selbstbestimmte Lebensführung, sondern auch steigende Gesundheitskosten prägen daher die planerische Stossrichtung «ambulant vor stationär». Dieser Grundsatz ist in der Versorgung der Spitäler strategisch angelegt, nicht aber im spitalexternen Bereich sowie im Bereich der Pflege, Be- treuung und Assistenz. Es fehlt eine grundsätzliche Strategie, zusammenhängende Angebote und Leistungen zu planen und einzurichten, die den Eintritt oder den Verbleib in einer Institution der Alters- oder Behindertenhilfe im Sinne der Selbstbestimmung verhindern oder zumindest verzögern. Es braucht eine Strategie in der «integrierten Versorgung», die insbesondere Pflege, Betreuung und Assistenz einbezieht, wenn der Grundsatz «ambulant vor stationär» nicht eine Absichtserklärung blei- ben soll. Diese sollte folgende Punkte beinhalten:
- Eine integrierte Versorgung regelt ausgehend von der übergeordneten Zielsetzung «ambulant vor stationär» die einzelnen spitalexternen Leistungen der Pflege, Betreuung und Assistenz sowie deren Schnittstellen.
- Bedarfs- und fachgerechte spitalexterne Leistungen sind sowohl in der stationären wie in der ambulanten Versorgung sichergestellt und erfolgen mittels Fach- Betreuungs- oder Assistenzleistungen.
- Der Kanton stellt Angebote der Angehörigenentlastung und bei Not- und Überbrückungssituationen (inkl. die Anzeige prekärer oder sich schnell verändernder Umstände) sicher.
- Der Kanton fördert den Ressourcenerhalt, die Selbständigkeit und die Beziehungspflege der Leistungsbeziehenden.
- Die neue Gesetzesgrundlage ermöglicht die Umsetzung weiterer Leistungen in der Pflege, Betreuung und Assistenz von zu Hause lebenden Personen.
Die Leistungen des Kantons bleiben subsidiär zu Leistungen der Sozialversicherungen des Bundes (AHV, IV, KVG, UVG, BVG etc.).
Mit einer gesetzlichen Grundlage der «integrierten Versorgung» ermöglicht der Kanton eine zeitge- mässe, bedarfsgerechte Versorgung und selbstbestimmtes Verbleiben zu Hause bzw. die Rückkehr nach Hause. Die Unterzeichnenden beauftragen den Regierungsrat, eine entsprechende Gesetzesvorlage für die integrierte Versorgung auszuarbeiten, sei es mit einer Revision des Gesundheitsgesetzes (GesG) oder mit einem neuen Gesetz, das insbesondere Leistungen der Pflege, Betreuung und Assistenz zuhause als Teil der kantonalen Versorgungsstrategie regelt.
Georg Mattmüller, Christine Keller, Christian C. Moesch, Pasqualine Gallacchi, Oliver Bolliger, Raoul I. Furlano, Melanie Nussbaumer, Tobias Christ, Thomas Widmer-Huber, Patrick Fischer, Melanie Eberhard»
1.2 Motionsforderung
Die Motionärinnen und Motionäre fordern eine Strategie der «integrierten Versorgung», die
insbesondere Pflege, Betreuung und Assistenz einbezieht. «Diese sollte folgende Punkte
beinhalten:
- Eine integrierte Versorgung regelt ausgehend von der übergeordneten Zielsetzung «ambulant vor stationär» die einzelnen spitalexternen Leistungen der Pflege, Betreuung und Assistenz sowie deren Schnittstellen.
- Bedarfs- und fachgerechte spitalexterne Leistungen sind sowohl in der stationären wie in der ambulanten Versorgung sichergestellt und erfolgen mittels Fach- Betreuungs- oder Assistenzleistungen.
- Der Kanton stellt Angebote der Angehörigenentlastung und bei Not- und
Überbrückungssituationen (inkl. die Anzeige prekärer oder sich schnell verändernder Umstände) sicher. - Der Kanton fördert den Ressourcenerhalt, die Selbständigkeit und die Beziehungspflege der Leistungsbeziehenden
- Die neue Gesetzesgrundlage ermöglicht die Umsetzung weiterer Leistungen in der Pflege, Betreuung und Assistenz von zu Hause lebenden Personen.»
Mit der vorliegenden Motion wird der Regierungsrat beauftragt, «eine entsprechende Gesetzesvorlage für die integrierte Versorgung auszuarbeiten, sei es mit einer Revision des Gesundheitsgesetzes (GesG) oder mit einem neuen Gesetz, das insbesondere Leistungen der Pflege, Betreuung und Assistenz zuhause als Teil der kantonalen Versorgungsstrategie regelt»